Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer für private Zwecke ist ein verbreitetes Phänomen, das insbesondere bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs relevant wird. Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektroautos (E-Autos) und deren steuerlichen Begünstigung stellt sich die Frage, inwiefern diese Vorteile bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind

Die Bereitstellung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, der auch privat genutzt werden darf, stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als sogenannter Naturalbezug in die Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen einfließt. Laut der Sachbezugswerteverordnung (§ 4) kann der geldwerte Vorteil bei der Privatnutzung eines Elektrofahrzeugs auf null gesetzt werden, was steuerrechtliche Erleichterungen mit sich bringt. Der OGH betont in seinem Urteil vom 23.04.2024, dass diese steuerliche Begünstigung keinen Einfluss auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs haben darf. Der Sachbezug bleibt bestehen, auch wenn keine Steuern darauf erhoben, werden​ (OGH zu 2 Ob 44/24w).

Der OGH entschied, dass der Vorteil, den der Unterhaltsschuldner (=Vater) durch die Bereitstellung eines Elektroautos seines Arbeitgebers für private Fahrten erlangte, in die Unterhaltsbemessung einfließen muss. Die Vorinstanz hatte dabei einen monatlichen Betrag von 100 Euro geschätzt und diesen dem Einkommen des Vaters hinzugerechnet. Diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt, da sie keine Fehlbewertung darstellt. Offen blieb jedoch die Frage, ob zur Ermittlung des geldwerten Vorteils die Regelungen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor herangezogen werden könnten (?)​.

Diese Rechtsprechung hat weitreichende Folgen für die Unterhaltsbemessung in Österreich. Sie verdeutlicht, dass steuerrechtliche Begünstigungen nicht zwangsläufig auch auf unterhaltsrechtliche Berechnungen durchschlagen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Naturalbezüge, selbst wenn sie steuerfrei sind, weiterhin als geldwerter Vorteil behandelt und in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden müssen. Dies betrifft nicht nur Elektrofahrzeuge, sondern potenziell alle Arten von Sachbezügen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden.

Die Entscheidung des OGH stellt klar, dass die Bereitstellung eines Firmen-E-Autos als geldwerter Vorteil bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden muss, unabhängig von dessen steuerlicher Behandlung. Diese Klarstellung ist von großer Bedeutung für die korrekte Bemessung des Unterhalts und betont die Unabhängigkeit unterhaltsrechtlicher Bestimmungen von steuerlichen Vergünstigungen. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, ob und wie diese Grundsätze auf andere Sachbezüge angewendet werden.

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