Im Gegensatz zur Ehe gibt es für eine Lebensgemeinschaft keinen gesetzlichen Rahmen. Dies hat vor allem dahingehend eine wesentliche rechtliche Konsequenz im Unterschied zur Ehe, dass für den Fall gemeinsamer Investitionen, sohin vor allem der Hausbau oder der Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, für den Fall der Trennung nur unzureichend gesetzlichen Regelungen unterliegt. Für den Fall der Auflösung einer Lebensgemeinschaft hat bisher der Gesetzgeber keine entsprechenden Aufteilungsansprüche wechselseitig normiert. Aufteilungsansprüche hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, die für eine Ehe Geltung haben (§§ 81ff Ehegesetz), finden gerade keine Anwendung auf die außereheliche Lebensgemeinschaft.
Jeder Lebensgefährte bleibt sohin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer dessen, was er während des Zusammenlebens erworben hat (!). Im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft können sohin Ansprüche auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nur nach den allgemeinen Regeln des Miteigentums nach dem Zivilrecht erfolgen. Dabei entsteht häufig die absolut unbefriedigende Situation, dass einerseits das gemeinsam angeschaffte erwirtschaftete Vermögen im Eigentum nur eines Lebenspartners steht oder beide Lebensgefährten Miteigentümer sind und im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft keine Einigung besteht, wer nun Alleineigentum des erwirtschafteten Vermögens werden soll. In diesem Zusammenhang entsteht die absolut unbefriedigende Situation einer Pattstellung, welche primär nur im Einvernehmen zwischen beiden Lebenspartnern gelöst werden kann.
Völlig unbefriedigend ist auch die Situation hinsichtlich Investitionen in ein Vermögen des anderen Lebensgefährten. In zahlreichen Lebensgemeinschaften erwirbt häufig nur ein Lebensgefährte das (gemeinsame) Haus bzw. die Wohnung; das heißt, dass nur ein Lebensgefährte im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen, obwohl auch der andere Lebensgefährte den Kredit mitfinanziert bzw. seine persönlichen Ersparnisse für den Erwerb des Hauses bzw. der Wohnung aufwendet oder beispielsweise die Kücheneinrichtung oder den Bau eines Swimmingpools finanziert. Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen erwirbt jedoch an den entsprechenden Investitionen der im Grundbuch einverleibte Lebensgefährte das
Alleineigentum.
Eine große Problematik besteht auch dahingehend, wenn der grundbücherlich einverleibte Lebensgefährte verstirbt und der andere Lebensgefährte testamentarisch nicht berücksichtigt wurde, sodass er nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt ist. Investiert ein Lebensgefährte in das Eigentum des anderen Lebenspartners, so besteht im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft meines Erachtens nur eine unzureichende gesetzliche Regelung. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft bestehen – im Gegensatz zur Ehescheidung – keine spezifischen Vorschriften, die die wechselseitige Abgeltung von Ansprüchen regeln (!). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Lebensgemeinschaft familienrechtlich nicht geregelt ist. Die beste Ausgangssituation, welche wir für absolut nachhaltig und zielführend halten, ist eine vertragliche Regelung der wechselseitigen Ansprüche bei Auflösung der Lebensgemeinschaft (!). Ich halte es für absolut sinnvoll für den Fall der Anschaffung eines gemeinsamen Liegenschaftseigentums (Haus oder Wohnung), welche von beiden Lebensgefährten finanziert wird, eine entsprechende vertragliche Regelung über das Schicksal des Liegenschaftseigentums samt den damit verbundenen Schulden im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zu treffen. Es sollten sohin die Verhältnisse und die damit verbundenen klaren Ansprüche wechselseitig bereits vorab definiert und geregelt werden, um zukünftige Streitigkeiten bei Auflösung der Lebensgemeinschaft, welche sehr kostenintensiv sein können, bereits im Vorfeld abzuhalten. Sofern kein (formeller) Vertrag besteht, gibt es natürlich zwischenzeitig von der Judikatur entsprechende Lösungsvarianten, um erbrachte Leistungen und Ansprüche in einer Lebensgemeinschaft abzusichern, sohin einerseits eine Anspruchsgrundlage aufgrund einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw., wenn die
Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erfüllt sind, kann sich ein Lebensgefährte für die Abgeltung seiner Ansprüche auf das (zivilrechtliche) Bereicherungsrecht stützen. Bereicherungsansprüche sind jedoch in der Praxis häufig schwierig nachweisbar und auch der Höhe nach oft nur schwer verifizierbar, sodass diese Lösungsvarianten keinesfalls ausreichend eine vertragliche Regelung zwischen den Lebensgefährten bei Auflösung der Lebensgemeinschaft ersetzen können.
Ich bin seit vielen Jahren im Familienrecht tätig, vor allem auch bei Ehescheidungen und Auflösungen von Lebensgemeinschaften, sodass ich Sie gerne berate, in welcher Form es in Ihrem Fall individuell erforderlich ist, allfällige Ansprüche wechselseitig für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu regeln.
Abschließend möchte ich Ihnen jedenfalls die Empfehlung aussprechen, sofern Sie beabsichtigen im Rahmen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit Ihrem Lebensgefährten ein beachtliches wirtschaftliches Vermögen anzuschaffen (Hausbau, Hauskauf), dass Sie eine vertragliche Vereinbarung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft klar und deutlich schriftlich treffen.
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