Häufig ergibt sich bei Studenten ein finanzieller Engpass dahingehend, dass sie ihre Studien-gebühren nicht selbst tragen können, da sie neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Für den Unterhaltspflichtigen (primär Eltern) stellt sich sohin die brisante Frage, ob neben dem monatlichen Geldunterhalt an das leibliche Kind als Student auch zusätzlich noch die Studiengebühren aus dem Titel des Unterhaltes bezahlt werden müssen?

Es hat sich damit bereits die höchstgerichtliche Judikatur befasst und eine generelle Erhöhung des Unterhaltes bei unterhaltsberechtigten Kindern, die für ihr Studium die allgemein zu entrichtende Studiengebühren zu bezahlen haben, abgelehnt, da die Höhe der Studien-gebühren unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist (OGH vom 22.10.2003 zu 3Ob135/03d). Würde man einer prozentuellen Erhöhung über den Geldunterhalt zustimmen, dann würde dies zu juristisch untragbaren Konsequenz führen. Der Unterhaltspflichtige würde möglicherweise dem studierenden Unterhaltsberechtigten einen höheren Geldunterhalt leisten, als es seinen Einkommensverhältnissen entsprechen würde. Der unterhaltsberechtigte Student kann sohin vom Unterhaltspflichtigen aufgrund der zu entrichtenden Studiengebühren keinen erhöhten monatlichen Geldunterhalt fordern.

Nach dem Ansatz der Judikatur ist aufgrund des tatsächlich geleisteten monatlichen Geldunterhalts (berechnet nach der Prozentwertmethode) zu beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe dem Unterhaltspflichtigen eine Mehrleistung oder dem unterhaltsberechtigten Studenten die Tragung der zu entrichtenden Studiengebühren aus den laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen zugemutet werden kann. Ob der Unterhaltspflichtige neben dem laufenden monatlichen Geldunterhalt zusätzlich an den unterhaltsberechtigen Studenten zusätzlich Studiengebühren zu leisten hat, hängt im Einzelfall von der Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen ab. Hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenze kann man sich meines Erachtens nach durchaus am Regelbedarf orientieren.

Ergibt sich aufgrund der Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode ein monatlicher Unterhalt (weit) über dem Regelbedarf, allenfalls sogar über dem zweifachen Regelbedarf oder ist dadurch sogar der Unterhalt mit der Luxusgrenze (dem rund zweieinhalbfachen Regelbedarf) gedeckelt, dann wird es wohl dem unterhaltsberechtigten Studenten zumutbar sein, die zu entrichtenden Studiengebühren aus dem laufenden Geldunterhalt zu bezahlen. Die Judikatur hat zwar die Studiengebühr als nicht deckungspflichtigen Sonderbedarf angesehen, es entspricht jedoch der Ansatz des OGH im Ergebnis einer Einstufung der Studiengebühren als Sonderbedarf.

Es ist in jedem Fall immer im Einzelfall zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige neben dem laufenden Geldunterhalt zusätzlich Studiengebühren zu bezahlen hat und wir stehen wir dazu gerne zur Verfügung.

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