ScheidungsfolgenMaßgebliche Norm für die Vermögensaufteilung ist § 83 EheG. Dort bestimmt der Gesetzgeber, dass „die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen“ ist und nennt ausdrücklich nur den Beitrag der Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, das Wohl der Kinder sowie bestimmte Schulden als zu berücksichtigende Faktoren. Ein Hinweis auf das Verschulden an der Auflösung der Ehe fehlt in der Norm vollständig. [Quelle: § 83 EheG]

Der Oberste Gerichtshof hat deshalb klargestellt, dass die Verschuldensentscheidung „nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt“ ist und die Aufteilung „kein Instrument der Bestrafung bzw. Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten“ sein soll. Allenfalls komme dem Verschulden nur eine „untergeordnete Bedeutung“ zu [RS0057387].

Selbst ein Alleinverschulden eines Ehegatten führt nach ständiger Rechtsprechung noch nicht automatisch zu einer höheren Quote des anderen am aufzuteilenden Vermögen. Eine quotensteigernde Berücksichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die dies aus Billigkeitsgründen gebieten; anderenfalls bleibt es bei der ohne Verschuldensberücksichtigung ermittelten Quote. [Quelle: RIS-Justiz RS0057669]

Solche besonderen Umstände sieht der OGH etwa dann gegeben, wenn ohne eine Anpassung der Modalitäten der Aufteilung „der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten“ geraten würde. In solchen Ausnahmefällen kann das Gericht die Zahlungsmodalitäten so gestalten, dass der schuldlose Teil nicht in „unzumutbare Bedrängnis“ kommt; der Kernmechanismus der Aufteilung selbst bleibt jedoch unbeeinträchtigt [RS0057387].

Zusammengefasst spielt das Verschulden im Aufteilungsverfahren somit nur eine marginale, subsidiäre Rolle: Es ist grundsätzlich kein eigenständiges Bemessungskriterium, kann aber ausnahmsweise im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern dies notwendig ist, um unbillige Härten für den schuldlosen Ehegatten zu vermeiden [RS0057387].

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