SCHEIDUNG
SOLL NICHT
WEH TUN.

Dr. Markus Kaltseis
Scheidunsanwalt in Thalheim bei Wels

Ich bin spezialisiert auf ScheidungenUnterhalt (Alimente) und Eheverträge

Die Beratung vor dem Eingehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ist sehr wichtig und sichert Ihre Zukunft!

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Scheidungsanwalt Dr. Markus Kaltseis in Thalheim bei Wels

Ich suche nach zukunftsorientierten Lösungen!

  • Kennen Sie den Unterschied zwischen einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
  • Welche Rechte haben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?
  • Was kann mit einem Ehevertrag geregelt werden?
  • Welche Ansprüche haben Sie im Zuge der Scheidung (Unterhalt, eheliche Ersparnisse und Vermögen) ?
  • Was muss man im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung regeln?
  • Bekomme ich Unterhalt?
  • Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen, insb. Wohnung bzw. Haus, im Falle der Scheidung

Meine Spezialisierung im Scheidungsrecht:

  • Scheidungen (strittig oder einvernehmlich);
  • Errichtung von Scheidungsfolgenvereinbarungen und Eheverträgen;
  • Aufteilung des ehelichen Vermögens und Ersparnisse (Aufteilungsverfahren),
  • Unterhalt.

Nutzen Sie undbedingt die >> Checkliste Ehescheidung!

Es ist bereits zu empfehlen, die anwaltliche Fachkompetenz im Zeitpunkt der Ehekrise, insbesondere bis längstens zum Zeitpunkt der Trennung (Auflösung der Lebensgemeinschaft, Auszug aus dem ehelichen Haus bzw. Wohnung) in Anspruch zu nehmen, da bereits zu diesem Zeitpunkt wesentliche eheliche Rechte und Pflichten beachtet werden sollen.

Dazu empfehlen wir, eine erste anwaltliche Eheberatung in Anspruch zu nehmen, um über Ihre persönliche Situation einen gesamten Überblick über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf eine Ehescheidung zu bieten. Als Scheidungsanwalt schützen wir ab dem Zeitpunkt der ehelichen Trennung bis zur tatsächlichen Ehescheidung ihre Interessen.

Mit gezielten Eheverträgen kann späteren Problemen vorgebeugt werden!

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gewinnt in unserer heutigen Zeit immer mehr an Attraktivität. Eine der Ehe vergleichbare umfassende Regelung existiert im Recht jedoch nicht (!), es gilt also auch nicht das Eherecht.

Es ist daher von großer Bedeutung die Lebensgemeinschaft vorsorglich vertraglich zu gestalten.

Sowohl im Rahmen einer Scheidung als auch im Rahmen der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ergeben sich viele Fragen und Probleme hinsichtlich der gemeinsamen Kinder.

Bei Fragen rund um das Scheidungsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

Ehescheidung - Ihr Anwalt hilft.

Ehescheidung

“Anwaltliche Hilfe ist oft schon zum Zeitpunkt der Ehekrise zu empfehlen – im besten Fall wird alles wieder. Falls nicht, sind Sie gut vorbereitet.”

Sehr persönliche Betreuung und Langjährige Erfahrung

Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet einen sehr persönlichen und nahen Kontakt mit unseren Mandanten. Unser Kanzleiteam und insbesondere auch Dr. Markus Kaltseis als Scheidungsanwalt stehen Ihnen für die Dauer ihrer Ehescheidung rasch und kurzfristig telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung, um Ihnen Sicherheit für ihre schwere Lebenslage zu geben.

Durch unsere jahrelangen Erfahrungen als Scheidungsanwalt bieten wir Ihnen im Zuge der Ehescheidung folgende außergewöhnliche anwaltliche Leistung:

Unsere Rechtsanwaltskanzlei und das Team um Dr. Markus Kaltseis LL.M. hat jahrelange Erfahrung im Scheidungsrecht und nehmen Ihnen durch die nicht nur die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen in ihrer Ehescheidung ab, sondern versuchen wir auch ihre emotionale Belastung durch das gegenseitige Vertrauen abzuschwächen.

Im Zuge der Ehescheidung sind insbesondere nachfolgende Scheidungsfolgen zu klären:

Gemeinsame Kinder

Entstammen aus der Ehe gemeinsame minderjährige Kinder, so sind die Ehepartner als Eltern verpflichtet, gemeinsam die Obsorge, den überwiegenden Aufenthalt der Kinder, die Besuchskontakte sowie den Kindesunterhalt gemeinsam zu regeln. Es ist dabei zielführend, anwaltliches Fachwissen in Anspruch zu nehmen, um im Interesse des Kindeswohles gemeinsam eine sinnvolle Lösung zu finden.

Ehegattenunterhalt

Eine wesentliche Scheidungsfolge ist die Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt. Der Scheidungsunterhalt unterliegt nicht nur bei der einvernehmlichen Scheidung privatautonomer Disposition, sondern auch in allen anderen Scheidungsfällen (strittig) kann er durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt werden.

Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG ist zwingend der Ehegattenunterhalt gemeinsam zu regeln. In der Praxis wird für den Fall, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind und damit ein eigenes Einkommen erzielen, ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Bei Fehlen einer vertraglichen Unterhaltsregelung im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft (Trennung) greifen die komplexen gesetzlichen Regelungen der §§ 66-78 Ehegesetz.

Im Zuge der Scheidung ist formell der Ehegattenunterhalt völlig neu zu bemessen, da ein Unterhaltstitel über den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe mit der Scheidung seine Wirksamkeit verliert. Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten hängt in Österreich der Scheidungsunterhalt nach wie vor weitgehend vom Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ab.

Der Disput über das Verschulden zwischen den Ehepartnern führt immer wieder zu einem Streit über einen allfälligen Scheidungsunterhalt. Der Scheidungsunterhalt stellt im Zusammenhang mit dem Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eine der wesentlichsten zu klären und Scheidungsfolgen dar.

Kann zwischen den Ehepartnern Scheidungsunterhalt nicht einvernehmlich geklärt werden, ist dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um durch die fachliche Kompetenz oft kostenintensive strittige Unterhaltsverfahren zu vermeiden. Als Scheidungsanwalt können ihre Interessen dahingehend wahrnehmen, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach zu prüfen sowie auch der Höhe nach entsprechend der Rechtslage zu bemessen.

Aufteilung der ehelichen Ersparnisse

Im Zuge der Ehescheidung sind sämtliche eheliche Ersparnisse aufzuteilen. Den Ehepartnern fehlt dazu oft die Kenntnis der Rechtslage. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, welche die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft haben und einer Verwertung zugänglich sind. Hierzu zählen vor allem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Edelmetalle, Kunstgegenstände, sowie auch Immobilien usw. Auch eine Lebensversicherung wird als eheliche Ersparnis definiert und ist in der ehelichen Aufteilung mit dem Rückkaufswert zu berücksichtigen.

Dabei ist ausdrücklich hinzuweisen, dass es bei der Definition der ehelichen Ersparnisse keine Rolle spielt, aus welchem Einkommen die ehelichen Ersparnisse angeschafft wurden. Im Zuge der häuslichen Trennung passiert immer wieder der gravierende Fehler, dass sich ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen zum eigenen Nutzen eheliche Ersparnisse zuwendet, um zum Beispiel seine neue Wohnung einzurichten oder ein neues Fahrzeug zu kaufen.

Diese einseitige Zuwendung hat die Konsequenz, dass der entnommene Betrag im Zuge der Aufteilung berücksichtigt wird und sogar Wertersatz geleistet werden muss. Als Scheidungsanwalt beraten wir Sie, welche Ersparnisse der ehelichen Aufteilung unterliegen. Im Zuge der Ehescheidung ist wesentlich, die ehelichen Ersparnisse im Zeitraum der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzustellen.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Schulden

Die Aufteilungsmasse im Zuge einer Ehescheidung wird nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestimmt. Nach § 81 Abs. 2 Ehegesetz setzt sich das eheliche Gebrauchsvermögen aus allen beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen zusammen, die während aufrechter eheliche Lebensgemeinschaft den Gebrauch beider Ehegatten gedient haben.

Dazu gehören vor allem der Hausrat sowie die eheliche Wohnung bzw. Haus. Im Zuge der Ehescheidung stellt die Aufteilung der ehelichen Wohnung bzw. Haus, das im Eigentum der Ehegatten steht, oft ein großes sachliches Problem dar, da sowohl die Finanzierung der ehelichen Wohnung, als auch die Erhaltungskosten des ehelichen Hauses meist durch das gesamte Familieneinkommen bedient wurde. Aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. Trennung der Ehepartner, mindert sich das Familieneinkommen stehen die Ehepartner vor dem Problem, wie das eheliche Wohnung bzw. Haus weiter finanziert werden soll!

In diesem Zusammenhang sind die ehelichen Schulden entscheidungswesentlich, die ebenfalls zwingend der ehelichen Aufteilung unterliegen. Derjenige Ehegatte, der einen Gegenstand erhält, muss auch für die anteilsmäßig darauf anfallenden Schulden aufkommen. Wird sohin im Zuge der ehelichen Aufteilung die eheliche Wohnung bzw. das Haus auf einen Ehegatten rechtswirksam übertragen, dann ist auch verpflichtet die gesamten Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Haus bzw. Wohnung zu übernehmen und den anderen Ehegatten jedenfalls schad- und klaglos zu halten.

Für den Fall, dass der Verkehrswert der ehelichen Wohnung bzw. Haus, die Schulden übersteigen, dann wäre der übernehmende Ehegatte darüber hinaus auch noch verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld zu leisten. Dies führt in der Praxis zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung, welche oft nicht bewältigt werden kann. Dabei ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der ehelichen Schulden im Zuge der Ehescheidung gemäß § 2 90 Ehegesetz, die Fremdfinanzierung des Bank nicht bindet, sondern es besteht im Außenverhältnis nur die Möglichkeit, im Zuge der Aufteilung der ehelichen Schulden den anderen Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz zum Ausfallsbürgen gegenüber der fremdfinanzierten Bank zu erklären. In der Praxis wird jedenfalls durch anwaltliche Hilfe versucht, den anderen Ehegatten gegenüber der fremdfinanzierten Bank zu enthaften, sofern die eheliche Wohnung bzw. Haus auf den anderen Ehegatten zur Gänze übertragen werden soll.

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist offenkundig oft sehr komplex und schwierig. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens soll primär durch eine Naturalteilung erfolgen. Nur für den Fall, wenn sich durch Sachzuteilung eine billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht erzielen lässt, wäre ein Ausgleich in Geld an den anderen Ehegatten zu leisten. Als Scheidungsanwalt nehmen wir im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ihre Interessen war und beraten Sie insbesondere dahingehend, welche Gebrauchsgegenstände der ehelichen Aufteilung unterliegen und versuchen wir gemeinsam in ihrem Interesse eine sachdienliche Lösung zu finden.

Gerade im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, vor allem der Aufteilung der ehelichen Wohnung bzw. Haus, ist ein fundiertes anwaltliches Fachwissen oft entscheidungswesentlich und stellt die anwaltliche Beauftragung eines Scheidungsanwaltes eine Investition in ihre gesicherte und glückliche Zukunft dar.

Fachartikel zur Ehescheidung

  • Published On: 30. August 2024Kategorien: Scheidungsrecht

    Das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 08.04.2024 zur Geschäftszahl 1Ob157/23d stellt eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Familien- und Insolvenzrechts dar. Der Fall betraf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung eines Ehepaares, wobei einer der Ehegatten insolvent war.

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  • Published On: 21. November 2023Kategorien: Scheidungsrecht

    Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder was er während der Ehe erbt oder von dritter Seite geschenkt erhält, unterliegt generell nicht der ehelichen Aufteilung (§ 82 EheG).

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  • Published On: 28. Februar 2023Kategorien: Scheidungsrecht

    Der Aufteilung unterliegt gemäß 81 Abs. 1 EheG grundsätzlich die eheliche Errungenschaft; d. h., dass die Ehegatten während der Ehe arbeitet oder erspart haben.

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Weitere Fachartikel zum Scheidungsrecht

Fachartikel zu Unterhaltsrecht

  • Published On: 30. August 2024Kategorien: Unterhaltsrecht

    Inwieweit muss der sogenannte "Wohnvorteil" des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden?

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  • Published On: 30. August 2024Kategorien: Unterhaltsrecht

    Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer für private Zwecke ist ein verbreitetes Phänomen, das insbesondere bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs relevant wird.

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  • Published On: 21. November 2023Kategorien: Unterhaltsrecht

    Der Kindesunterhalt kann gegen den Unterhaltsschuldner auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden und verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren (§ 1480 ABGB).

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Weitere Fachartikel zu Unterhaltsrecht