Herzlich Willkommen!
Dr. Markus Kaltseis LL.M.
Scheidungsanwalt in Thalheim bei Wels
Als spezialisierter Rechtsanwalt im Scheidungsrecht im Raum Wels & Umgebung, biete ich Ihnen aufgrund meiner langjährige Erfahrung kompetente Beratung und Rechtsvertretung, um Sie in einer der schwierigsten Lebenssituationen bestmöglich zu vertreten.
Das gesamte Kanzleiteam steht ihnen mit Rat und Tat bei und unterstützen wir Sie während der gesamten Ehescheidung nicht nur rechtlich, sondern möchten wir Sie auch persönlich stärken und Ihnen eine strake Stütz sein.
Vereinbaren Sie einen ersten umfangreichen Beratungstermin, um Sie in Ihre Zukunft zu begleiten.

Ich berate und vertrete Sie, um in ihrem Interesse ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen!
Eine Scheidung ist für viele emotional sehr stark belastend, vor allem aufgrund einer unbekannten Zukunft.
Ich kläre Sie über Ihre Rechte auf, begleite Sie während der gesamten Verfahrensdauer und verhandle das für Sie bestmögliche Ergebnis.
Meine anwaltliche Beratung beginnt in einer ersten umfangreichen Beratung (1 bis 2 Stunden), um sich über sämtliche Scheidungsfolgen einen umfangreichen Überblick zu verschaffen, und Ihnen Ihre Ansprüche aufzuzeigen und die Folgen einer Scheidung näher zu bringen.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung, verstehe ich sehr gut Ihre schwierige Lebenssituation und kann ich die rechtlichen Schritte abwägen, um in Ihrem Interesse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Ich erarbeite mit Ihnen gemeinsam sämtliche Scheidungsfolgen, wie Unterhaltsansprüche, Regelungen der Kinder (Obsorge, Kontaktrecht) sowie Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Primäres Ziel im Scheidungsrecht sollte immer eine gütliche Lösung in Form einer einvernehmlichen Ehescheidung sein, die offenkundig im Interesse sämtliche Beteiligter ist, vor allem in Bezug auf gemeinsame Kinder. Dabei sollte der Fokus im Ausverhandeln einer einvernehmlichen Ehescheidung liegen.
Aber manchmal ist es leider nicht möglich, eine gütliche Lösung zu finden und es ist eine strittige gerichtlicher Scheidungsprozess nicht zu vermeiden, dies vor allem in der Scheidungspraxis wegen Ehegattenunterhaltsansprüchen und vertrete ich Ihre Interessen in einem Prozess, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dabei werden Sie von meinem gesamten Kanzleiteam unterstützt, um eine bestmögliche gerichtliche Entscheidung zu erzielen.
Meine Spezialisierung im Scheidungsrecht:
- Scheidungen (strittig oder einvernehmlich);
- Ausverhandeln und Errichtung von Scheidungsfolgenvereinbarungen und Eheverträgen;
- Aufteilung des ehelichen Vermögens und Ersparnisse (Aufteilungsverfahren);
- Bemessungen von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt;
- Rechtsvertretung in einvernehmlichen Ehescheidungen;
- Rechtsvertretung in strittigen Scheidungsverfahren;
- Rechtsvertretung im gerichtlichen Aufteilungsverfahren;
- (Gerichtliche) Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen;
- Rechtsvertretung in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Kinder.
Nutzen Sie unbedingt die >> Checkliste Ehescheidung!
Befindet sich bereits die Ehe in einer Krise oder zeigen sich bereits Anzeichen einer möglichen Trennung, empfehle ich bereits vorbeugend anwaltliche Fachkompetenz in Anspruch zu nehmen, um für den fall der Trennung bzw. Scheidung rasch in Ihrem Interesse erste zielführen Maßnahmen zu ergreifen, da bereits zu diesem Zeitpunkt wesentliche eheliche Rechte und Pflichten beachtet werden sollen.
Nehmen Sie eine erste anwaltliche Beratung in Anspruch, um über Ihre persönliche Situation zu klären und sich vorab einen ersten Überblick über ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich einer Ehescheidung abzuklären. Als Scheidungsanwalt schütze ich ab dem Zeitpunkt der ehelichen Trennung bis zur tatsächlichen Ehescheidung ihre Interessen.
Der Schutz der nichteheliche Lebensgemeinschaft?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gewinnt in unserer heutigen Zeit immer mehr an Attraktivität. Eine der Ehe vergleichbare umfassende Regelung existiert im Recht jedoch nicht; hinter der nichteheliche Lebensgemeinschaft steht kein einschlägiges Gesetz, wie bei der Ehe das Ehegesetz.
Es ist daher von großer Bedeutung, die Lebensgemeinschaft vorsorglich vertraglich zu gestalten. Men Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sich viele Fragen und Probleme stellen, die gelöst werden müssen.
Lassen Sie sich umfangreich beraten, ob in Ihrer Situation eine individuelle vertragliche Ausgestaltung und klare Regelung der Lebensgemeinschaft rechtlich sinnvoll ist; dadurch können Sie viele rechtliche Probleme für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft (=Trennung) vermeiden.
Ich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.
Ehescheidung
“Anwaltliche Hilfe ist oft schon zum Zeitpunkt der Ehekrise zu empfehlen – im besten Fall wird alles wieder. Falls nicht, sind Sie gut vorbereitet.”
Sehr persönliche Betreuung und Langjährige Erfahrung
Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet einen sehr persönlichen und nahen Kontakt mit unseren Mandanten. Unser Kanzleiteam und insbesondere auch Dr. Markus Kaltseis als Scheidungsanwalt stehen Ihnen für die Dauer ihrer Ehescheidung rasch und kurzfristig telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung, um Ihnen Sicherheit für ihre schwere Lebenslage zu geben.
Durch unsere jahrelangen Erfahrungen als Scheidungsanwalt bieten wir Ihnen im Zuge der Ehescheidung folgende außergewöhnliche anwaltliche Leistung:
Unsere Rechtsanwaltskanzlei und das Team um Dr. Markus Kaltseis LL.M. hat jahrelange Erfahrung im Scheidungsrecht und nehmen Ihnen durch die nicht nur die Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen in ihrer Ehescheidung ab, sondern versuchen wir auch ihre emotionale Belastung durch das gegenseitige Vertrauen abzuschwächen.
Im Zuge der Ehescheidung sind insbesondere nachfolgende Scheidungsfolgen zu klären:
Gemeinsame Kinder
Entstammen aus der Ehe gemeinsame minderjährige Kinder, so sind die Ehepartner als Eltern verpflichtet, gemeinsam die Obsorge, den überwiegenden Aufenthalt der Kinder, die Besuchskontakte sowie den Kindesunterhalt gemeinsam zu regeln. Es ist dabei zielführend, anwaltliches Fachwissen in Anspruch zu nehmen, um im Interesse des Kindeswohles gemeinsam eine sinnvolle Lösung zu finden.
Ehegattenunterhalt
Eine wesentliche Scheidungsfolge ist die Vereinbarung über den Ehegattenunterhalt. Der Scheidungsunterhalt unterliegt nicht nur bei der einvernehmlichen Scheidung privatautonomer Disposition, sondern auch in allen anderen Scheidungsfällen (strittig) kann er durch Vereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt werden.
Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG ist zwingend der Ehegattenunterhalt gemeinsam zu regeln. In der Praxis wird für den Fall, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind und damit ein eigenes Einkommen erzielen, ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart. Bei Fehlen einer vertraglichen Unterhaltsregelung im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft (Trennung) greifen die komplexen gesetzlichen Regelungen der §§ 66-78 Ehegesetz.
Im Zuge der Scheidung ist formell der Ehegattenunterhalt völlig neu zu bemessen, da ein Unterhaltstitel über den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe mit der Scheidung seine Wirksamkeit verliert. Im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten hängt in Österreich der Scheidungsunterhalt nach wie vor weitgehend vom Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ab.
Der Disput über das Verschulden zwischen den Ehepartnern führt immer wieder zu einem Streit über einen allfälligen Scheidungsunterhalt. Der Scheidungsunterhalt stellt im Zusammenhang mit dem Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe eine der wesentlichsten zu klären und Scheidungsfolgen dar.
Kann zwischen den Ehepartnern Scheidungsunterhalt nicht einvernehmlich geklärt werden, ist dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um durch die fachliche Kompetenz oft kostenintensive strittige Unterhaltsverfahren zu vermeiden. Als Scheidungsanwalt können ihre Interessen dahingehend wahrnehmen, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach zu prüfen sowie auch der Höhe nach entsprechend der Rechtslage zu bemessen.
Aufteilung der ehelichen Ersparnisse
Im Zuge der Ehescheidung sind sämtliche eheliche Ersparnisse aufzuteilen. Den Ehepartnern fehlt dazu oft die Kenntnis der Rechtslage. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, welche die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft haben und einer Verwertung zugänglich sind. Hierzu zählen vor allem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Edelmetalle, Kunstgegenstände, sowie auch Immobilien usw. Auch eine Lebensversicherung wird als eheliche Ersparnis definiert und ist in der ehelichen Aufteilung mit dem Rückkaufswert zu berücksichtigen.
Dabei ist ausdrücklich hinzuweisen, dass es bei der Definition der ehelichen Ersparnisse keine Rolle spielt, aus welchem Einkommen die ehelichen Ersparnisse angeschafft wurden. Im Zuge der häuslichen Trennung passiert immer wieder der gravierende Fehler, dass sich ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen zum eigenen Nutzen eheliche Ersparnisse zuwendet, um zum Beispiel seine neue Wohnung einzurichten oder ein neues Fahrzeug zu kaufen.
Diese einseitige Zuwendung hat die Konsequenz, dass der entnommene Betrag im Zuge der Aufteilung berücksichtigt wird und sogar Wertersatz geleistet werden muss. Als Scheidungsanwalt beraten wir Sie, welche Ersparnisse der ehelichen Aufteilung unterliegen. Im Zuge der Ehescheidung ist wesentlich, die ehelichen Ersparnisse im Zeitraum der Eheschließung bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft festzustellen.
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Schulden
Die Aufteilungsmasse im Zuge einer Ehescheidung wird nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestimmt. Nach § 81 Abs. 2 Ehegesetz setzt sich das eheliche Gebrauchsvermögen aus allen beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen zusammen, die während aufrechter eheliche Lebensgemeinschaft den Gebrauch beider Ehegatten gedient haben.
Dazu gehören vor allem der Hausrat sowie die eheliche Wohnung bzw. Haus. Im Zuge der Ehescheidung stellt die Aufteilung der ehelichen Wohnung bzw. Haus, das im Eigentum der Ehegatten steht, oft ein großes sachliches Problem dar, da sowohl die Finanzierung der ehelichen Wohnung, als auch die Erhaltungskosten des ehelichen Hauses meist durch das gesamte Familieneinkommen bedient wurde. Aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. Trennung der Ehepartner, mindert sich das Familieneinkommen stehen die Ehepartner vor dem Problem, wie das eheliche Wohnung bzw. Haus weiter finanziert werden soll!
In diesem Zusammenhang sind die ehelichen Schulden entscheidungswesentlich, die ebenfalls zwingend der ehelichen Aufteilung unterliegen. Derjenige Ehegatte, der einen Gegenstand erhält, muss auch für die anteilsmäßig darauf anfallenden Schulden aufkommen. Wird sohin im Zuge der ehelichen Aufteilung die eheliche Wohnung bzw. das Haus auf einen Ehegatten rechtswirksam übertragen, dann ist auch verpflichtet die gesamten Schulden im Zusammenhang mit dem ehelichen Haus bzw. Wohnung zu übernehmen und den anderen Ehegatten jedenfalls schad- und klaglos zu halten.
Für den Fall, dass der Verkehrswert der ehelichen Wohnung bzw. Haus, die Schulden übersteigen, dann wäre der übernehmende Ehegatte darüber hinaus auch noch verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld zu leisten. Dies führt in der Praxis zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung, welche oft nicht bewältigt werden kann. Dabei ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der ehelichen Schulden im Zuge der Ehescheidung gemäß § 2 90 Ehegesetz, die Fremdfinanzierung des Bank nicht bindet, sondern es besteht im Außenverhältnis nur die Möglichkeit, im Zuge der Aufteilung der ehelichen Schulden den anderen Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz zum Ausfallsbürgen gegenüber der fremdfinanzierten Bank zu erklären. In der Praxis wird jedenfalls durch anwaltliche Hilfe versucht, den anderen Ehegatten gegenüber der fremdfinanzierten Bank zu enthaften, sofern die eheliche Wohnung bzw. Haus auf den anderen Ehegatten zur Gänze übertragen werden soll.
Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist offenkundig oft sehr komplex und schwierig. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens soll primär durch eine Naturalteilung erfolgen. Nur für den Fall, wenn sich durch Sachzuteilung eine billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht erzielen lässt, wäre ein Ausgleich in Geld an den anderen Ehegatten zu leisten. Als Scheidungsanwalt nehmen wir im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ihre Interessen war und beraten Sie insbesondere dahingehend, welche Gebrauchsgegenstände der ehelichen Aufteilung unterliegen und versuchen wir gemeinsam in ihrem Interesse eine sachdienliche Lösung zu finden.
Gerade im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, vor allem der Aufteilung der ehelichen Wohnung bzw. Haus, ist ein fundiertes anwaltliches Fachwissen oft entscheidungswesentlich und stellt die anwaltliche Beauftragung eines Scheidungsanwaltes eine Investition in ihre gesicherte und glückliche Zukunft dar.
