Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, oder was er während der Ehe erbt oder von dritter Seite geschenkt erhält, unterliegt generell nicht der ehelichen Aufteilung (§ 82 EheG).

Grundsätzlich bleibt sohin eine Liegenschaft, deren ein Ehegatte bereits vor Eheschließung Eigentümer war, auch der jeweilige Ehegatte im Zuge der Ehescheidung Eigentümer und es kann der andere Ehegatte in der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zuge einer Ehescheidung darauf keine Ansprüche erheben. Es gibt jedoch wesentliche Ausnahmen wie folgt:

Haben Anstrengungen der Ehegatten, in der Regel Investitionen, Hausbau, Kreditrückzahlungen, während der aufrechten Ehe zu einer überwiegenden Wertschöpfung der von einem Ehepartner eingebrachten Liegenschaft geführt, so fällt die Liegenschaft zur Gänze in die Aufteilungsmasse und es kann sohin der jeweilige Ehegatte im Zuge der Aufteilung sein Eigentum verlieren. Zuletzt wenn die Liegenschaft ihrer Eigenschaft als eingebracht im Sinne des § 82 EheG, dann wird natürlich dem jeweiligen Ehegatten der zum Zeitpunkt der Eheschließung eingebrachte Wertes der Liegenschaft rechnerisch im Zuge der Aufteilung vorweg zugewiesen (= Vorausempfang).

Wann ist eine Wertschöpfung überwiegend? Natürlich ersuche ist die Wertschöpfung überwiegend, wenn die während der Ehe mit ehelichen Mitteln getätigten Investitionen und/oder die Schuldtilgung den reinen Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung abzüglich der damals bestehenden Schulden rechnerisch überschreitet.

Haben Anstrengungen der Ehegatten während der Ehe keine überwiegende Wertsteigerung der von einem Ehegatten eingebrachten Liegenschaft bewirkt, dann liegt meist in der Kreditrückzahlungen der fremdfinanzierten (eingebrachten) Liegenschaft mit ehelichen Mitteln eine werterhöhende Maßnahme, und zwar in der Regel betragsmäßig in der Höhe der Kreditreduktion des Kreditsaldos. Die Berücksichtung erfolgt wertmäßig in der Höhe der Reduktion des Kreditsaldos, wobei Liegenschaft Dateien nicht real in die Aufteilungsmasse fehlt.

Wurde neben der Kreditrückzahlungen weitere Investitionen getätigt, lässt sich die Wertschöpfung der real nicht einzubeziehen Liegenschaft nicht nur anhand der Reduktion des Kreditsaldos verifizieren, sondern bestimmt sich nach der Judikatur die Wertschöpfung anhand einer zu bemessenden Einbringungsquote, in welcher Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft den Ehegatten, der Leistungen eingebracht hat, wiederum vorweg im Zuge der Aufteilung zugewiesen wird (= Vorausempfang).

Es zeigt sich sohin eine äußerst komplexe Judikatur und muss stets im Einzelfall beurteilt werden, in welcher Form eine Wertschöpfung während aufrechter Ehe der ehelichen Aufteilung im Zuge der Ehescheidung unterliegt. Dazu ist vor allem in der Regel auch eine Liegenschaftsbewertung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich des Immobilienwesens erforderlich.

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