Der Kindesunterhalt kann gegen den Unterhaltsschuldner auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden und verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren (§ 1480 ABGB). Verjährung ist der Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt wedren können, für die Dauzer der Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit zu klagen. Der Kindesunterhalt ist im Vorhinein jeweils am ersten eines Monats fällig. Bsp: Wird der Kindesunterhalt für den Monat November 2020 nicht bis längstens 01. November 2023 gerichtlich gelten gemacht, tritt die Verjährung ein, sofern keine Ausnahme besteht.

Gemäß § 1495 ABGB kann zwischen Eltern und Kindern, solange die Kinder unter elterliche Gewalt stehen (Obsorge), kann die Verjährung weder anfangen noch fortgesetzt werden (OGH zu 5 Ob 8/05w). D.h, wird der Kindesunterhalt gegen einen Elternteil als Unterhaltsschuldner geltend gemacht, dann kann der Kindesunterhalt für die Vergangenheit über den Zeitraum von drei Jahren begehrt werden, sohin bis zu jenem Zeitpunkt, an dem der Kindesunterhalt in Geld entstanden ist; dieser entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Haushaltstrennung. Bsp; Haben sich die Eltern getrennt und es ist ein Elternteil als Unterhaltsschuldner vor rund 10 Jahren ausgezogen, dann kann für das mj. Kind der Kindesunterhalt für die Vergangenheit für 10 Jahre begehrt werden.

Die Verjährungshemmung endet daher gegenüber einem obsorgeberechtigten Elternteil als Unterhaltsschuldner mit der Volljährigkeit und endet nur dann früher, wenn einem Elternteil (zB nach Scheidung) die Obsorge ganz entzogen wird.

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