Wir sind seit vielen Jahren spezialisiert auf Ehescheidungen im Bereich des Familienrechts. Dir Kanzlei Dr. Kaltseis ist für Sie der Scheidungsanwalt in Wels.

Die Ehescheidung setzt primär die Trennung und vor allem die Auflösung der Lebensgemeinschaft voraus. In der Praxis kommt es vor der Ehescheidung zur Trennung zwischen den Ehepartnern.

Diese Trennung und damit die Auflösung der Lebensgemeinschaft erfordert zwischen den Ehepartnern unverzüglich Regelungen um nachfolgende Fragen zu beantworten:

  • Unterhalt für den Ehepartner?
  • Wer muss Unterhalt für die gemeinsamen Kinder bezahlen?
  • Bei wem verbleiben die gemeinsamen Kinder?
  • Wo sind die Kinder aufhältig während dem anhängigen Scheidungsverfahren?
  • Wer bleibt in der ehelichen Wohnung?
  • Wie sind die einzelnen Besuchskontakte mit den Kindern zu regeln?

Die Fragestellungen zeigen bereits, dass gerade die Frage des Unterhalts zwischen den Ehepartnern und für die Kinder sowie auch entsprechende Regelungen im Rahmen der Obsorge der gemeinsamen Kinder zum Zeitpunkt der Trennung unverzüglich in Angriff genommen werden müssen.

Da eine Ehescheidung durchaus viele Monate in Anspruch nehmen kann sollten entsprechende Regelungen vorab zielführend getroffen werden.

Kann eine Ehescheidung überhaupt angenehm sein?

Die Idee einer angenehmen Ehescheidung basiert auf dem Gedanken einer guten Lösung für alle beteiligten.

  • die Ehepartner erkennen, dass der Ehewille nicht mehr vorhanden ist
  • zu potentiell vorhandenen Kindern bleibt weiterhin die Elternbeziehung aufrecht
  • die ehemaligen Ehepartner pflegen eine ordentliche Gesprächsbasis
  • das Wohl der Kinder wird geschützt

Wir empfehlen dabei immer, für den Fall der Trennung im Zuge einer Ehescheidung eine Familienberatung in Anspruch zu nehmen, um dadurch wieder eine gemeinsame Ebene zu finden, auf der im Interesse der Kinder eine entsprechende Kommunikation sichergestellt werden kann.

Unsere Erfahrung im Rahmen der Ehescheidungen zeigt, sofern Ehepartner im Scheidungsprozess die Fähigkeit entwickeln, sich auf Elternebene ein wechselseitiges Vertrauen entgegenzubringen, wird dadurch ermöglicht, auch im Rahmen der anhängigen Ehescheidung miteinander respektvoll und fallen vernünftig umzugehen. Haben die Ehepartner diese Ebene erreicht, dann sehen wir den Gedanken einer angenehmen Ehescheidung verwirklicht.

Die gängige Scheidungspraxis zeigt, dass gemäß einer entsprechenden Statistik überwiegend nahezu alle Ehescheidungen irgendwann einvernehmlich bereinigt werden. Dies geschieht nicht zuletzt aus Kostengründen. Die einvernehmliche Ehescheidung im Sinne des Gesetzes, welche zwingende Regelungen erfordert, kann sohin durchaus in gegenseitiger Güte erledigt werden. Wir sind spezialisiert darauf Ehepartner ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur tatsächlichen Ehescheidung nicht nur persönlich zu unterstützen, sondern vor allem mit viel Empathie unseren Klienten (= Ehepartner) ein Wohlgefühl zu bieten, um diese emotional schwierige Situation, vor allem wenn gemeinsamen Kinder vorhanden sind, bestmöglich im Sinne des Gedankens angenehm durchzustehen.

Die einvernehmliche Ehescheidung stellt laienhaft ein Vertragswerk dar, dass der Formalität des § 55a Abs. 2 EheG entspricht. Gemäß § 55a Abs. 2 EheG haben die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung mit nachfolgendem Inhalt zu schließen:

  • Betreuung der gemeinsamen Kinder; wo werden die Kinder überwiegend betreut bzw. im besten Haushalt werden zukünftig die Kinder leben?
  • Regelung über die Obsorge (gemeinsame oder alleinige eines Ehepartners)
  • Regelung über die einzelnen Besuchskontakte des nicht betreuenden Elternteils
  • Unterhalt der Kinder
  • Ehegattenunterhalt – Unterhaltsverzicht?
  • Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens
  • Aufteilung der ehelichen Schulden
  • Aufteilung der ehelichen Ersparnisse

Der Regelungsumfang zeigt, dass sich die Ehepartner im Zuge einer Ehescheidung intensiv mit den Scheidungsfolgen auseinandersetzen müssen und setzt dies unseres Erachtens unabdingbar voraus, dass es den Ehepartnern möglich ist auf einer sachlichen vernünftigen Ebene gemeinsam eine Gesprächsbasis zu finden.

Wir erarbeiten gerne gemeinsam mit unserem juristischen Erfahrungswissen die entsprechenden Scheidungsfolgen, welche anschließend in ein juristisches Vertragswerk in Form einer Scheidungsfolgevereinbarung umgesetzt werden, das anschließend im Einvernehmen zwischen den Ehepartnern dem gerichtlichen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a EheG zugrunde gelegt werden kann, sodass anhand dieser schriftlichen Scheidungsfolgevereinbarung die Ehe durch gerichtlichen Beschluss definitiv aufgelöst werden kann. Der tatsächliche Gerichtstermin stellt für den Fall einer gemeinsamen Scheidungsfolgevereinbarung nur einen Formalakt dar, der schlussendlich definitiv die Ehescheidung beschlussmäßig finalisiert. Diese Vorgangsweise kommt unseres Erachtens dem Gedanken einer angenehmen Ehescheidung sehr nahe.

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