Der Unterhalt nach der Scheidung ist anders geartet als bei aufrechter Ehe. Er ist in Geld zu leisten und zwar in Form einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Rente (§ 70 Abs. 1 EheG). Der geschiedene Ehepartner ist dem verheirateten, haushaltsführenden Ehepartner nicht gleichgestellt(!).
Der Scheidungsunterhalt unterliegt nicht nur bei einvernehmlicher Ehescheidung der freien Vereinbarung der Ehepartner, auch in allen anderen Scheidungsfällen kann der Scheidungsunterhalt durch eine gemeinsame Vereinbarung geregelt werden (siehe dazu Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht7, Seite 231). Wird im Fall der Ehescheidung der Unterhalt nach der Scheidung nicht gemeinsam vertraglich geregelt, so greifen die gesetzlichen Regelungen der §§ 66 bis 78 EheG ein. Durch die Ehescheidung tritt jedenfalls ein während der Ehe vereinbarter Unterhalt außer Kraft und muss für den Fall der Ehescheidung der Unterhalt neu bemessen und vereinbart werden (!).
Nach der Scheidung hat der bisher unterhaltsberechtigte Ehepartner einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen(!). War die geschiedene Ehefrau während der Ehe im Haushalt tätig, so kann sie sich nach der Scheidung nicht auf diese Rollenverteilung berufen, sondern muss eine zumutbare Beschäftigung ausüben (vergleiche dazu Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft11, Rz 149 mwN). Der Scheidungsunterhalt hängt also einerseits vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Berufsausbildung, die bisherige Berufstätigkeit, die Vermittlungsmöglichkeit und die Betreuungsverpflichtung für Kinder maßgebend (siehe dazu Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft11, Rz 149 mwN). Dabei ist vor allem auch die einvernehmliche Gestaltung der Ehegemeinschaft durch die Ehepartner während ihrer Ehe zu berücksichtigen, die insofern über die Scheidung hinauswirkt. War z.B. die Ehefrau bereits während der Ehe berufstätig und hat zusätzlich die Kinder betreut, dann ist ihr auch weiterhin zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Judikatur richtet bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit ein besonderes Augenmerk auf die Kinderbetreuung. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zumutbar, solange die geschiedene Ehefrau ein vorschulpflichtiges Kind selbst pflegt und erzieht (EFSlg. 78.703). Bei Betreuung eines schulpflichtigen Kindes ist eine ganztägige Beschäftigung nicht zumutbar (EFSlg. 111.275), außer die Mutter war schon bisher berufstätig(!).
Der Scheidungsunterhalt orientiert sich vor allem am Verschulden der (unheilbaren) Zerrüttung der Ehe. Sind beide Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe gleichermaßen Schuld, so haben sie grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche (!). Bei gleichteiligem Verschulden kann einem geschiedenen Ehepartner, ein Unterhaltsbeitrag nur nach Billigkeit gewährt werden, wenn er sich aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht selbst erhalten kann. Von Selbsterhaltungsunfähigkeit ist jedoch nur dann auszugehen, wenn der Unterhaltsbedürftige sich die erforderlichen Mittel, weder aus Vermögenserträgen noch dem Stamm seines Vermögens, noch aus vorhandenen oder möglichen Einkünften beschaffen kann, wobei er angehalten ist, auch eine ihm noch mögliche, aber nach den bei anderen Unterhaltsansprüchen angewendeten Kriterien an sich unzumutbaren Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. beizubehalten (siehe dazu Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht7, Seite 238). Der sogenannte Billigkeitsunterhalt soll nach der Judikatur nur einen relativ bescheidenen Teil des angemessenen Unterhalts ausmachen, sohin durchschnittlich etwa 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (ständige Rechtsprechung).
Anders verhält sich der (gesetzliche) Unterhalt nach der Ehescheidung, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehepartner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung trifft. Der allein oder überwiegend schuldige Ehepartner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die ihm zumutbar ist, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehepartner angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 66 EheG). Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten muss sohin ein Deckungsmangel bestehen, d.h. ihm muss zumindest teilweise die Fähigkeit fehlen, seine angemessenen Bedürfnisse aus den tatsächlichen bzw. zumutbaren Einkünften zu decken (siehe oben). Die Unterhaltshöhe ist dabei durch die Angemessenheit definiert, d.h. der Unterhalt muss für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen (§ 66 EheG). Die Angemessenheit richtet sich nach den Lebensverhältnissen (dem Lebensstandard) beider Ehepartner. Die Judikatur orientiert sich bei der Unterhaltshöhe wiederum an der Prozentwertmethode. Ein einkommensloser Unterhaltsberechtigter erhält 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten; der Unterhaltsberechtigte mit Eigeneinkommen erhält 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich seines Eigeneinkommens, höchstens jedoch 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen (ständige Rechtsprechung). Für weitere Sorgepflichten, vor allem für unterhaltsberechtigte Kinder, werden 3 bis 4 Prozentpunkte in Abzug gebracht. Einen Unterhaltsstopp wie im Kindesunterhalt gibt es nicht (!). Gedeckelt wird der angemessene Unterhalt nur mit 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten.
Im Falle einer Ehescheidung empfehlen wir jedenfalls die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen den Ehepartner vertraglich im Einvernehmen zu regeln, um vor allem weitere Streitigkeiten nach der Ehescheidung abzuwenden. Im Falle einer einvernehmlichen Ehescheidung wäre sohin eine Regelung über den Ehegattenunterhalt aufzunehmen und stellt dies auch die ständige Scheidungspraxis dar.
Wir stehen Ihnen sehr gerne für einen Beratungstermin sowie auch für die Vereinbarung eines Ehegattenunterhaltes zur Verfügung.
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